Ende der Schonfrist: Ab heute muss Handel Altgeräte zurücknehmen
Ein Gesetz, viele Fragen
So komplex und verbürokratisiert sich der Name des Gesetzes über "das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ liest, so ungenau formuliert und individuell auslegbar sei auch der Wortlaut der enthaltenen Bestimmungen, kritisierte der Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel. Es sei nahezu unmöglich zu verstehen, was wen betrifft und wie es umzusetzen ist, da für den Vollzug des Gesetzes die Bundesländer verantwortlich sind und die gesetzlichen Regelungen seitens der Landesregierungen unterschiedlich ausgelegt werden.
Aber worum geht es nun für den Verbraucher? Der hat ab dieser Woche die Möglichkeit, seine ausgedienten Kleingeräte bis zu einer Kantenlänge von höchstens 25 cm bei jedem Elektrohändler abzugeben, unabhängig davon, ob er an gleicher Stelle einen Neukauf beabsichtigt oder nicht. Eine Verpflichtung, auch größere Altgeräte anzunehmen, besteht nur dann, wenn eine typgleiche Neuanschaffung durch den Kunden gewünscht ist. Das gilt auch für alle Onlinehändler, die ihren Kunden nun laut Gesetz die Rückgabemöglichkeit des alten Kronleuchters oder Omas Küchenmaschine in zumutbarer Entfernung zu ermöglichen haben. Eine Definition seitens der Gesetzgebung, was unter „zumutbar“ verstanden werden soll, gibt es allerdings nicht. Den Bestimmungen des neuen ElektroG-Gesetzes, einem Bestandteil der WEEE Directive 2012/19/EU, fehlt darüber hinaus eine europaweite Synchronisierung der Rechte und Pflichten der Mitgliedsstaaten.
Kostenlose Rücknahme
Egal ob Onlinehandel oder Ladengeschäft: Wer eine Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte über 400 Quadratmeter hat, ist ab dem 25. Juli 2016 zur kostenlosen Rücknahme im Sinne des Gesetzes verpflichtet. Versandkosten sollen den Verbrauchern ebenfalls nicht in Rechnung gestellt werden, was für eine Vielzahl von Onlineshops mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist. Und noch ein weiteres Problem, das vor allen Händlern steht, wurde vom Gesetzgeber recht stiefmütterlich behandelt. Es betrifft die LED- und Energiesparleuchten von Altlampen, die bisher von den Logistik-Anbietern aufgrund eines möglichen Austritts von Schadstoffen nicht transportiert werden. Für die Verbraucher dürfte das allerdings weniger ärgerlich sein, da sie ihren Elektro- und Elektronikschrott im Zweifelsfall weiterhin zum Schadstoffmobil oder dem kommunalen Wertstoffhof bringen, um ihn professionell recyceln lassen zu können.
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