Eigentümergemeinschaft: Unangekündigte Abstimmung ungültig
Der Fall
In einer Eigentümergemeinschaft standen unter anderem Pflanzungen auf einer Sondernutzungsfläche zur Debatte. Unter Tagesordnungspunkt 4 hieß es lediglich "Genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen am Objekt u. a. Außenanlagen". Von einer Abstimmung zu diesem Punkt war nicht die Rede. Die betroffenen Eigentümer erschienen nicht zur Versammlung, auf der dann allerdings entgegen ihrer Erwartungen doch ein Beschluss gefasst wurde. Sie fochten deswegen die Entscheidung an.
Das Urteil
Lässt eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung eine geplante Beschlussfassung zu einem Tagesordnungspunkt nicht eindeutig erkennen und ist das auch aus den sonstigen Umständen nicht zu schließen, so ist der Beschluss rechtswidrig. Der dafür verantwortliche Verwalter muss die Kosten eines daraus resultierenden Rechtsstreits tragen. Ein Indiz war für die Richter gewesen, dass bei anderen Tagesordnungspunkten ausdrücklich von einer vorgesehenen Beschlussfassung die Rede gewesen war.
Bildquelle: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS