Handwerker sind ihres Glückes Schmied

Die Verkehrssicherungspflicht sieht Grundstückbesitzer in der Verantwortung, auf die Gefahren beim Betreten eines Anwesens ausreichend hinzuweisen. Doch das trifft nicht ausnahmslos in jedem Fall zu. Ein professioneller Handwerker klagte nach einem Unfall bei der Arbeit auf Schmerzensgeld, weil er sich nicht ausreichend vom Hausbesitzer vorgewarnt sah. Doch er hätte es selber wissen müssen, wie ein Gericht nun feststellte.

Berlin (ots) - Zwar legt der Gesetzgeber großen Wert auf die Verkehrssicherungspflicht - also darauf, dass der Besitzer eines Grundstücks auf alle erdenklichen Gefahren beim Betreten des Anwesens hinweist. Aber diese Regelung hat auch ihre Grenzen. Ein privater Bauherr hatte einen Elektriker mit Arbeiten auf dem Dach eines Gebäudes beauftragt. Der Handwerker trat dabei von oben auf durchsichtige Plastikleuchtfelder in der Decke, fiel sieben Meter tief und verletzte sich schwer. Anschließend forderte er vom Auftraggeber ein Schmerzensgeld in Höhe von 27.000 Euro, weil dieser ihn nicht gewarnt habe. Doch nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS erhielt der verunglückte Elektriker nichts. Er hätte als Fachmann mit den typischen Gefahren bei der Verrichtung seiner Arbeit vertraut sein müssen, hieß es im Urteil. Für die Sicherheitsvorkehrungen seien Handwerker in aller Regel selbst verantwortlich.(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 11 W 15/14)

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS

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