Hindernis auf Rädern: Wo darf man Fahrrad, Rollator & Co. abstellen?
Kein Recht auf Rampen
Manchmal ist es gar nicht leicht, einen Kinderwagen ins Haus zu befördern. Aus diesem Grund beantragten Eltern den Anbau einer Rampe vor der Eingangstür. Sie waren sogar bereit, die Kosten dafür zu übernehmen. Doch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 481 C 21932/12, zurückgewiesene Berufung vor dem Landgericht München, Aktenzeichen 1 S 19913/13) entschied, die Wohnungseigentümergemeinschaft könne nicht gegen ihren Willen zur Duldung einer solchen Baumaßnahme verpflichtet werden. Eine Rampe bringe nämlich auch Gefahren mit sich – bei Glätte oder auch bei Umzügen könne jemand stürzen.
Rollverbot im Haus
Kinderfahrräder und Roller sind zur Benutzung außerhalb von Haus und Wohnung gedacht. Wenn es Eltern zulassen, dass ihr Nachwuchs im Flur und in den Räumen ihrer Wohnung regelmäßig und begleitet von erheblicher Lautstärke damit herumfahren, dann muss das nicht hingenommen werden. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 281 C 17481/16) verpflichtete die Familie auf Antrag der WEG dazu, in den Stunden ab 20 Uhr für Ruhe zu sorgen. Geschehe das nicht, könne künftig ein Ordnungsgeld verhängt werden.
Lieber sicher abstellen
Legt ein Radfahrer eine Pause ein und stellt sein Gefährt währenddessen an einem Fahrradständer ab, so sollte er das Rad tunlichst auch anketten. Fällt es nämlich um und beschädigt ein Automobil, haftet der Betroffene. Hier war ein Sachschaden in Höhe von rund 1.000 Euro entstanden. Das Landgericht Köln (Aktenzeichen 11 S 387/14) stellte fest, ein Radfahrer habe dafür zu sorgen, dass von seinem Gefährt keine Gefahr ausgehe. Das sei hier nicht im nötigen Umfang geschehen.
Platz frei für den Kinderwagen!
Wenn ein Hausflur seinen Dimensionen nach für das Abstellen eines Kinderwagens geeignet ist, dann darf das auch nicht untersagt werden. Die Vermieterin hatte sich dagegen verwahrt und auf eine entsprechende Klausel im Mietvertrag hingewiesen. Das Amtsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 22 C 15963/12) erklärte jedoch die Klausel für unwirksam, weil sie die Mieter unangemessen benachteiligt habe. Noch an der engsten Stelle im Hausflur seien 70 Zentimeter Freiraum übrig geblieben – genügend Platz, um selbst im Gefahrenfall fliehen zu können.
Zumutbare Parkflächen
In einem Mietshaus gab es zwei Möglichkeiten zum Abstellen von Fahrrädern: einen Raum im Keller und eine Fläche auf dem Hof. Doch das war vertraglich nicht fixiert. Eines Tages untersagte der Eigentümer die Parkgelegenheit auf dem Hof, was die Mieter als Zumutung empfanden, denn die Unterbringung im Keller sei sehr umständlich. Trotzdem gab das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 70/11) dem Vermieter Recht. Wenn es keine feste Zusicherung gebe, sei ein Widerruf der Erlaubnis aus sachlichen Gründen jederzeit möglich. Hier sei es zwar beschwerlich, aber durchaus machbar gewesen, die Räder in den Keller zu schaffen.
In Ketten gelegt
Angesichts teurer Kinderwagen, die in entsprechend luxuriöser Ausführung gerne mal einen vierstelligen Betrag kosten können, liegt das nahe, was Eltern in Berlin machten: Sie ketteten den Wagen im Hausflur an, um einen Diebstahl zu erschweren. Doch das kann verboten werden, wenn es auf Grund der räumlichen Enge zu Problemen mit der Verkehrssicherheit komme. Ein Türflügel ließ sich nicht mehr öffnen, Besucher konnten sich nicht mehr am Treppengeländer festhalten. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 63 S 487/08) untersagte den Mietern deswegen auf Antrag der Eigentümer das Anketten.
Parken verboten!
Wenn eine bestimmte Fläche in einer Tiefgarage als Stellplatz deklariert ist, dann ist diese tatsächlich nur für Kraftfahrzeuge gedacht. Wer darauf einen Fahrradständer installiert, um seine E-Bikes abstellen zu können, der muss mit Schwierigkeiten rechnen. Im konkreten Fall hatte eine Mehrheit in der WEG dem Fahrradständer zugestimmt, aber es gab auch Proteste dagegen. Das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 318 S 167/14) gab der Klage des unterlegenen Eigentümers statt. Es liege hier eine Zweckbestimmung in der Teilungserklärung vor, die nicht durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss auszuhebeln sei.
Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS