Wenn Mieter die Vermieter zur Tür raustragen

Berlin (ots) - Es muss schon einiges schief gelaufen sein im Verhältnis zwischen Immobilieneigentümern und Mietern, wenn es sogar zu körperlichen Übergriffen kommt. Im Normalfall halten Gerichte dann die Fortsetzung des Mietverhältnisses für nicht mehr zumutbar. Doch es gibt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch Ausnahmen - zum Beispiel, wenn das "Opfer" zuvor mit seinen Handlungen zu weit gegangen ist und eine Reaktion provoziert hat. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 289/13)

Der Fall

Es sollte eigentlich ein ganz harmloser Termin werden. Beide Parteien hatten vereinbart, dass die Immobilieneigentümerin zu einem bestimmten Zeitpunkt die neu angebrachten Rauchmelder in den Räumen ihres Mieters ansehen dürfe. Doch vor Ort wollte sie dann plötzlich über die betroffenen Zimmer hinaus auch noch andere Zimmer besichtigen. Das verbat sich der Mieter in aller Deutlichkeit, was die Vermieterin allerdings nicht beeindruckte. Sie versuchte, sich weiterhin umzusehen. Daraufhin umfasste sie der Mieter mit den Armen und trug sie vor die Haustüre. Das brachte ihm eine fristlose Kündigung mit anschließender Räumungsklage ein.

Das Urteil

In höchster Instanz stellten sich die Richter auf die Seite des Mieters. Man müsse berücksichtigen, "dass die Klägerin (die Eigentümerin) ihrerseits vor dem beanstandeten Verhalten ihre mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt und dadurch das nachfolgende Verhalten des Beklagten (des Mieters) herausgefordert hat". In der Vorinstanz hatte der Mieter den Prozess noch verloren, weil die Richter der Meinung gewesen waren, er hätte es mit einem "Herausdrängen" aus der Immobilie versuchen und erst dann zum Tragen übergehen dürfen.

 

Bildquelle: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

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