Wenn Mieter die Vermieter zur Tür raustragen
Der Fall
Es sollte eigentlich ein ganz harmloser Termin werden. Beide Parteien hatten vereinbart, dass die Immobilieneigentümerin zu einem bestimmten Zeitpunkt die neu angebrachten Rauchmelder in den Räumen ihres Mieters ansehen dürfe. Doch vor Ort wollte sie dann plötzlich über die betroffenen Zimmer hinaus auch noch andere Zimmer besichtigen. Das verbat sich der Mieter in aller Deutlichkeit, was die Vermieterin allerdings nicht beeindruckte. Sie versuchte, sich weiterhin umzusehen. Daraufhin umfasste sie der Mieter mit den Armen und trug sie vor die Haustüre. Das brachte ihm eine fristlose Kündigung mit anschließender Räumungsklage ein.
Das Urteil
In höchster Instanz stellten sich die Richter auf die Seite des Mieters. Man müsse berücksichtigen, "dass die Klägerin (die Eigentümerin) ihrerseits vor dem beanstandeten Verhalten ihre mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt und dadurch das nachfolgende Verhalten des Beklagten (des Mieters) herausgefordert hat". In der Vorinstanz hatte der Mieter den Prozess noch verloren, weil die Richter der Meinung gewesen waren, er hätte es mit einem "Herausdrängen" aus der Immobilie versuchen und erst dann zum Tragen übergehen dürfen.
Bildquelle: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)