Pfusch im Bad: Mietkürzung!

Beengte Verhältnisse aufgrund der Verlegung eines Abflussrohres sowie eine kaputte Spülung machten jeden Badaufenthalt für eine Mieterin zur Tortur. Frustriert kürzte sie schließlich eigenmächtig die monatliche Mietzahlung. Der Eigentümer protestierte und gerichtliche Konsequenzen folgten. Doch das Urteil fiel äußerst überraschend aus.

Berlin (ots) - Die Benutzung ihres Badezimmers war für eine Mieterin alles andere als bequem. Wegen der Verlegung eines neuen Abflussrohres befand sich die Toilettenschüssel unmittelbar vor dem Handwaschbecken und sogar die Spülung funktionierte zeitweise nicht. Es musste mit Wassereimern nachgeholfen werden. Da dürfte es noch die harmloseste Sorge der Mieterin gewesen sein, dass die Wandfliesen eine unterschiedliche Farbe hatten und optisch wenig ansprechend wirkten. Die Betroffene kürzte deswegen ihre monatlichen Zahlungen. Der Eigentümer war damit nicht einverstanden. Er behauptete, das Badezimmer sei schon beim Bezug der Wohnung in diesem Zustand gewesen. Die Mieterin habe also gewusst, worauf sie sich einlasse. Sie selbst bestritt das und wies darauf hin, die entsprechenden Arbeiten hätten erst kurz nach dem Einzug stattgefunden. Letzteres hielt das Gericht für die zutreffende Schilderung und erklärte die Mietkürzung nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für rechtens. Die Gebrauchsfähigkeit des Bades sei erheblich eingeschränkt gewesen. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 211 C 19/10)

 

Bildquelle: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

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