Schönheitsreparaturen machen noch keine Werbungskosten
Der Fall
Ein Immobilienkäufer hatte einige Objekte erworben und diese in zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet und renoviert. Dazu zählte eine Reihe von Schönheitsreparaturen, wie etwa das Tapezieren, das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern und Türen. Die Ausgaben dafür benannte er als Werbungskosten und wollte sie unverzüglich geltend machen. Das Finanzamt verweigerte sich dieser gewünschten steuerlichen Lösung.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof schloss sich der Entscheidung des Fiskus an. Es handle sich hier auch bei den Schönheitsreparaturen um sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nur im Wege der Abnutzung steuerlich geltend gemacht werden können – und zwar verteilt auf die Nutzungsdauer des Gebäudes. Gerade das war nicht im Sinne des Erwerbers gewesen.
Bildquelle: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS