Telefonterror: Frau wird von über 80 Maklern angerufen

Gesetze und Rechtsprechung schützen den Verbraucher davor, von gewerblichen Anbietern mit Werbeanrufen belästigt zu werden. Doch wenn man als Immobilienverkäufer selbst seine Telefonnummer in der Öffentlichkeit angibt, muss man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einen solchen Kontaktversuch hinnehmen. (Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 8 U 153/17)

Der Fall

Eine Frau bot ihre Eigentumswohnung auf einem öffentlich einsehbaren Internetportal zum Verkauf „von privat“ an. Das hatte zur Folge, dass sie von mehr als 80 Maklern angerufen wurde. Die Betroffene empfand das als eine Zumutung und wehrte sich vor Gericht dagegen. Sie sei dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden und außerdem handle es sich um eine wettbewerbswidrige Handlung. Die Beklagte – Vertreterin einer der Maklerfirmen – sah das nicht so. Wer seine Telefonnummer auf die beschriebene Weise angebe, der willige damit in eine Kontaktaufnahme ein.

Das Urteil

Zwar handle es sich hier unzweideutig um eine Telefonwerbung, beschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, aber sie sei nicht verboten gewesen. Mit der Angabe der Rufnummer habe die Verkäuferin „ausdrücklich und konkret“ ihr Einverständnis erteilt, kontaktiert zu werden. Schließlich sei auch in der Anzeige keine Rede davon gewesen, dass sie nicht von Maklern angerufen werden wolle.

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS

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