Zutritt verweigert: Muss der Vermieter draußen bleiben?

Normalerweise zählt der Vermieter einer Wohnung nicht zum regelmäßigen Besucherkreis des Haushalts. Doch das kann sich schnell ändern, wenn der Verdacht nahe liegt, dass etwas nicht stimmt. So geschehen im vorliegenden Fall: Üble Gerüche aus der Wohnung riefen den Vermieter auf den Plan, und er verlangte Zutritt. Der Mieter allerdings verweigerte das Ansinnen und ließ den Vermieter draußen stehen. Doch ist das rechtens? Ein aktuelles Urteil schafft Klarheit!

Der Fall

Berlin (ots) - Mehr als zwei Wochen lang roch es aus einer vermieteten Einzimmerwohnung ziemlich seltsam. Der Eigentümer erfuhr davon und bestand darauf, dass er in der Wohnung nach dem Rechten sehen dürfe. Er müsse sich vergewissern, dass es zum Beispiel nicht zu Schimmel oder Fäulnis gekommen sei, was die Immobilie nachhaltig schädigen könne. Der Mieter verweigerte einen Besichtigungstermin. Doch damit hatte er vor Gericht nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keinen Erfolg.

Das Urteil

Auch wenn die Geruchsbelästigung aktuell nicht mehr vorhanden sei, könne der Eigentümer noch darauf bestehen, sich umzusehen, denn entsprechende Verdachtsmomente seien ja vorgelegen. Im aktuellen Fall komme noch etwas anderes hinzu: Die letzte Besichtigung liege mehr als fünf Jahre zurück, weswegen der Eigentümer auch ungeachtet des Geruchs wieder mal eine Chance habe bekommen müssen, die Wohnung mit der gebotenen Rücksichtnahme zu inspizieren.

 

Bildquelle: obs/Bundesgeschäftsstelle LBS

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