Deutsches Baurecht ab 2018 auf neue Füße gestellt

Mit dem Bauvertragsrecht ist das in Deutschland so eine Sache. Bisher galt das uralte Werkvertragsrecht, dessen geschichtliche Wurzeln im 19. Jahrhundert liegen und das bis heute nicht nur für die Errichtung von Wohnbauten, sondern ebenso für die Produktion von Kinderschuhen wie für Werkstattreparaturen an Autos galt. Höchste Zeit also für eine Reform! Sie soll gesetzlich mehr Sicherheit versprechen und wichtige Konsequenzen für private Bauherren enthalten. Erfreulich, dass der Gesetzgeber im neuen Regelwerk den speziellen Verbraucherrechtsfragen ein besonderes Kapitel gewidmet hat, das den aktuellen Gegebenheiten einer rechtskonformen wie auch kundenfreundlichen Baurealisierung entspricht.

Ab 1. Januar gilt: 14 Tage Widerrufsrecht

Was bei Onlinekäufen schon lange möglich ist, gilt nun auch für private Bauherren: ein 14-tägige Widerrufsfrist. Davon ausgeschlossen sind Verträge mit Bauträgern, die bereits unter fachkundiger Hilfe eines Architekten notariell beglaubigt wurden. Grundsätzlich aber hat der Häuslebauer ab dem neuen Jahr zwei Wochen Zeit, den Vertragsabschluss nochmals zu überdenken und sich gegebenenfalls fachlichen Rat zu holen. Die Widerrufsfrist beträgt sogar bis zu zwölf Monate, wenn seitens des Bauunternehmens versäumt wird, den Kunden über die Möglichkeit eines nun möglichen Vertragsrücktritts zu informieren. Unterstellt, dass der Rohbau des neuen Familiendomizils dann bereits fertig ist, sind die erbrachten Teilleistungen durch den Auftraggeber als Wertersatz dennoch zu zahlen. Wichtig: Etwaige Mängelansprüche an einer zum Teil fertigen Immobilie sind mit erklärtem Widerruf hinfällig!

Exakt nachvollziehbare Leistungsbeschreibungen

Präzise Baubeschreibungen werden zur Pflicht und müssen den vollen Umfang aller angebotenen Leistungen, inklusive der vereinbarten Arbeiten auf dem Grundstück, und sogar die technischen und organisatorischen Modalitäten für die Baustelleneinrichtung beinhalten. Eingeschlossen in diese Informationspflicht sind die verbindlichen Maßangaben für Räume und Flächen, Beschreibungen zum Innenausbau sowie den Schallschutzmaßnahmen sowie einer Reihe anderer wesentlicher Objekteigenschaften, die in Zusammenhang mit dem Bauvertrag stehen. Unklarheiten gehen demnach zulasten des Bauunternehmens; allerdings nicht bei Leistungen, für die der Bauherr die Planungshoheit an einen Architekten vergeben hat.

Verbesserungen beim Verbraucherschutz

Verbindlichere Beschreibungen der Bauleistungen sollen es Kunden künftig einfacher machen, mehrere Angebote miteinander zu vergleichen. Neu ist auch, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes in Verantwortung des Bauunternehmens ein nachvollziehbarer Zeitplan der Baumaßnahme zur Pflicht wird. Falls das nicht möglich ist, muss der Bauherr wenigstens über die Dauer bis zur Fertigstellung des Bauobjekts genaue Informationen erhalten. Mit dem neuen Baurecht 2018 sind Unternehmen dazu verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Fertigstellung eines Bauprojekts eine lückenlose Aufstellung der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen an den privaten Auftraggeber auszuhändigen. Besonders bei nachträglich festgestellten Baumängeln können diese gerichtsverwertbaren Dokumente nützlich bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten sein.

Neue Definition für Abschlagszahlungen

Nur noch maximal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten Summe müssen durch den Bauherrn bis zur Fertigstellung durch Abschlagszahlungen geleistet sein. Bisherige Praxis: Viele Unternehmen verlangten zum Beginn der Bauphase bereits wesentlich höhere Zahlungen, die noch über dem zu erreichenden Wert der künftigen Bausubstanz lagen. Unberücksichtigt blieben vielfach die Nebengewerke zusammen mit der recht kostspieligen Haustechnik, sodass es bei den Finanzierungskonzepten der Auftraggeber zu teilweise erheblichen Disproportionen kam. Das neue Baurecht sieht darüber hinaus vor, dass die Bauherren fünf Prozent der vereinbarten Bausumme als Fertigstellungssicherheit einbehalten dürfen, womit den bauausführenden Unternehmen eine wirkungsvolle Motivation für die eigene Mängelbeseitigung gegeben wird.

 

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