Grenzzaun verändert: Gericht schreitet ein

Manchmal geht es einfach nicht ohne Absprache: Wer eine jahrelang allseits akzeptierte Grenzlösung zwischen zwei Grundstücken unvermittelt und eigenmächtig verändert, der muss in der Folge mit rechtlichen Schwierigkeiten rechnen. Auf ein entsprechendes Urteil aus Deutschland weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS hin. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 42/17)

Der Fall

Die Grundstücke zweier Nachbarn waren durch einen Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 65 bis 107 Zentimetern als gemeinsame Grenzeinrichtung getrennt. Doch dann errichteten die Mieter des einen Grundstücks unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun zusätzlich einen 180 Zentimeter hohen Holzflechtzaun, ohne zuvor eine Zustimmung der Nachbarn eingeholt zu haben. Um die Beseitigung der „Grenzanlage“ ging es in der Folgezeit durch mehrere Gerichtsinstanzen hindurch, bis schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) ein letztes Wort in dieser Angelegenheit sprach.

Das Urteil

Der zusätzliche Holzflechtzaun musste verschwinden. Zuvor, so die BGH-Richter, habe es nur den unauffälligen Maschendrahtzaun gegeben. Nun aber sei eine besonders markante Abgrenzung hinzugekommen, die der Nachbar nicht akzeptieren müsse. Der objektiven Beschaffenheit nach diene auch der neue Zaun beiden Grundstücken, weswegen er nicht ohne Zustimmung des Nachbarn hätte errichtet werden dürfen.

 

Bildquelle: Bundesgeschäftsstelle LBS

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