Neugieriger Nachbar: Flugverbot für Kameradrohne
Der Fall
Die Lebensgefährtin eines Grundstückseigentümers lag an einem Sommervormittag auf einer Liege im Garten und las in einem Buch. Nach eigener Aussage wurde sie durch ein Motorengeräusch aufgeschreckt, das von oben kam. Es handelte sich um eine Flugdrohne, die nur wenige Meter über ihrem Kopf schwebte. Sie war vom Nachbaranwesen aus gestartet worden. Das wollten sich die Betroffenen nicht gefallen lassen. Sie forderten, dass es der Drohnenbesitzer in Zukunft unterlasse, Aufnahmen vom Grundstück und den darauf befindlichen Personen zu fertigen.
Das Urteil
Das Amtsgericht Potsdam entsprach diesem Ansinnen, stimmte der Unterlassungsklage zu und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld von (theoretisch) bis zu 250.000 Euro. In der schriftlichen Urteilsbegründung hieß es: "Die Handlungsfreiheit des Beklagten, seine Drohne hobbymäßig herumfliegen zu lassen, hat hinter der geschützten Privatsphäre Dritter zurückzutreten, zumal es genug Flächen und Räume gibt, in denen der Beklagte seinem Hobby nachgehen kann, ohne Dritte zu stören."
Bildquelle: obs/Bundesgeschäftsstelle LBS